Artikel 1 Jahresausgleich – Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 1

Gemäß § 72 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, haben die Arbeitgeber zur Durchführung des Jahresausgleichs dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 30. April 1989 Lohnzettel (§ 84 Einkommensteuergesetz 1972) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Die Mitteilung in Form des Lohnzettels hat auch die Versicherungsnummer und ein allfälliges Sterbedatum zu enthalten. Diese Meldung kann auch durch einen Datenträger erfolgen, wenn diese ohne weitere Kosten vom Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter verarbeitet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10004624

Dokumentnummer

NOR12050551

alte Dokumentnummer

N3198911166F

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