Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich : Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung, Vorführungen sowie einem Informationsaustausch über eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung.
(b) Art der Durchführung : Die Vertragschließenden Parteien führen das Programm durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als „Projekt“ oder „Projekte“ bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien offensteht. Die Vertragschließenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer“ bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit : Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen- Teilung die Zusammenarbeit unter den an den verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung zu verstärken.
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