Artikel 1 Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2015

Artikel 1

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach § 73a ASVG in den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,93 % der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

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