Artikel 1 Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2016

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2015

Artikel 1

Auf Grund des § 2b Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2016 121 Euro.

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