Artikel 1
Unbestimmte, der Geistlichkeit auf fromme Werke legirte Summen sind in Fällen, wo dieselben zur Rettung und Ruhe der Seele des Erblassers überhaupt, und nur im Allgemeinen bestimmt sind, simpliciter. der Betrag bestehe, worin er wolle, der Absicht des Erblassers gemäß sogleich auszufolgen, und ist sich von den Legataren über die geschehene fromme Verwendung bey der betreffenden Behörde gehörig auszuweisen. In allen anderen Fällen aber, wo dergleichen fromme Vermächtnisse diese Bestimmung nicht haben, und unbestimmt sind, ist der ganze Betrag von Seite der Legatare fruchtbringend anzulegen.
1. Es erscheint fraglich, ob dem vorliegenden Hofdekret nicht durch § 159 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, derogiert worden ist.
2. Zu den sogenannten frommen Vermächtnissen vgl. auch die §§ 646, 651, 685, 694 und 778 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Legat, Kirche, Fälligkeit, Fruchtgenuß, Legatausweis
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001619
Dokumentnummer
NOR12017688
alte Dokumentnummer
N2180923093S
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