Artikel 1 Hofdekret über fromme Vermächtnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1809

Artikel 1

Unbestimmte, der Geistlichkeit auf fromme Werke legirte Summen sind in Fällen, wo dieselben zur Rettung und Ruhe der Seele des Erblassers überhaupt, und nur im Allgemeinen bestimmt sind, simpliciter. der Betrag bestehe, worin er wolle, der Absicht des Erblassers gemäß sogleich auszufolgen, und ist sich von den Legataren über die geschehene fromme Verwendung bey der betreffenden Behörde gehörig auszuweisen. In allen anderen Fällen aber, wo dergleichen fromme Vermächtnisse diese Bestimmung nicht haben, und unbestimmt sind, ist der ganze Betrag von Seite der Legatare fruchtbringend anzulegen.

1. Es erscheint fraglich, ob dem vorliegenden Hofdekret nicht durch § 159 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, derogiert worden ist.

2. Zu den sogenannten frommen Vermächtnissen vgl. auch die §§ 646, 651, 685, 694 und 778 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Legat, Kirche, Fälligkeit, Fruchtgenuß, Legatausweis

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001619

Dokumentnummer

NOR12017688

alte Dokumentnummer

N2180923093S

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