Artikel 1 Herabsetzung des Mindestmostgewichtes

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1992

Artikel 1

In der Weinbauregion Steiermark wird das Mindestmostgewicht zur Herstellung von Qualitätswein der Rebsorten Welschriesling und Blauer Wildbacher, die im Jahre 1991 geerntet wurden, auf 14 Grad KMW herabgesetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)