Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Anlage c zu Artikel XII.
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Tierseuchenübereinkommen.
Artikel 1.
Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen, kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.
Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dieses wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehen. Aus dem Zeugnisse muß die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können; die tierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß im Herkunftsort zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose nicht geherrscht hat.
Sollen Tiere ausgeführt werden, die für
- a) Rinderpest oder Lungenseuche der Rinder,
- b) Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Schweineseuche oder Pockenseuche der Schafe,
- c) Maul- und Klauenseuche
- empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen, daß diese Seuche weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden geherrscht haben, und zwar:
- zu a) innerhalb der letzten 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen,
- für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;
- zu b) innerhalb der letzten 40 Tage;
- zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.
Im Verkehre mit zur Schlachtung bestimmten Tieren, die für Rinderpest, Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche, Pockenseuche der Schafe, Schweineseuche oder Schweinepest empfänglich sind, soll sich die staatstierärztliche Bescheinigung jedoch nur darauf erstrecken, daß diese Seuche, sofern sie auf die betreffende Tiergattung übertragbar sind, weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden zur Zeit der Absendung geherrscht haben.
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt zehn Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere zehn Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und es muß von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden.
Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.
Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.
In den Zertifikaten für Fleisch oder Fleischerzeugnisse muß bescheinigt sein, daß die betreffende Ware von Tieren stammt, die bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzte für gesund befunden worden sind.
Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlunden, Magen, Blasen, gesalzenen Klauen und Flotzmäulern, mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.
Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden.
Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines Amtstierarztes protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolles dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Delegierter des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.
Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen sowie von giftfangenden Gegenständen bis zum vollen Erlöschen der Krankheit zu beschränken oder zu verbieten.
Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den Viehverkehr eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierkrankheit nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist oder wenn eine solche Krankheit in den Gebieten des einen Teiles in bedrohlicher Weise herrscht, so ist der andere Teil befugt, die Einfuhr der für die Tierkrankheit empfänglichen Tiere sowie solcher tierischer Rohstoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus den verseuchten und den gefährdeten Gebieten für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.
Ein gleiches kann beim Auftreten der Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile und Rohstoffe sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, ferner beim Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen.
Wegen Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Wut, Rotz, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, Räude der Einhufer, Schafe und Ziegen, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera und Hühnerpest sowie wegen Tuberkulose sollen Einfuhrverbote nicht erlassen werden.
Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, denen zufolge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken sowie der Durchgangsverkehr durch einen gefährdeten Grenzbezirk besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.
Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnisse ein, behufs Einholung von Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, die Einrichtung von Viehmärkten, Schlachthäusern, und Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl. sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften Delegierte in den anderen Staat ohne vorgängige Anmeldung zu entsenden oder dort auch dauernd zu exponieren. Beide Teile werden die Behörden anweisen, den erwähnten Fachorganen des anderen Teiles, sobald dieselben sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zukommen lassen.
Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt verständigen.
Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest ausbricht, wird der Regierung des anderen Teiles von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.
Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Artikel 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen.
Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
- a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeichnis der Tiere, die sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale derselben zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen;
- b) die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Nämlichkeit bewilligt.
- Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach den Gebieten des anderen Teiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.
- Die Bewohner in den Grenzbezirken können die Grenze in beiden Richtungen mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften.
- Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:
- a) Jedes Gespann, welches die Grenze zur landwirtschaftlichen Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigentümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebietes, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten.
- b) Überdies ist beim Austritte wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, durch die bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tierseuche ist und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß alle sechs Tage erneuert werden.
- Besondere, zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den Grenzgebieten etwa notwendige Verfügungen sind von den Ackerbauministerien beider Staaten nach Zustimmung der Finanzministerien einvernehmlich zu erlassen.
- Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig gewisse Beschränkungen, auch nach Maßgabe des letzten Absatzes des Artikel 5, so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmaßregeln im gegenseitigen Einverständnis zu treffen und hierüber an die vorgesetzte Behörde zu berichten.
- Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.
Schlagworte
Eisenbahntransport, Wildseuche
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006124
Dokumentnummer
NOR40003482
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