Artikel 1
Die Republik Österreich verzichtet darauf, die Bestimmung der Anlage A dieses Vertrages in Anspruch zu nehmen, die den Einfuhrzoll für Ammoniumsulfat in Italien (Nr. 715 b/4 des italienischen Tarifes) mit 1 Lire für 100 kg begrenzt, gegen den Verzicht des Königreichs Italien, die Bestimmungen der Anlage C dieses Vertrages in Anspruch zu nehmen, die die Zollfreiheit der Superphosphate in Österreich (Nr. 617 des früheren und Nr. 506 des neuen österreichischen Tarifs) bindet.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsinstrumente werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es wird vom Augenblick des Austausches der Ratifikationen an in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Zusatzprotokoll gefertigt.
So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, zu Rom am 22. März 1926.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20004706
Dokumentnummer
NOR40077208
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