Artikel 1
- 1. Die am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichnete Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, wird bis zum 31. Oktober 1934 in Geltung bleiben.
- 2. Die im Artikel 11 der obgenannten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, enthaltene Kündigungsklausel wird, wie folgt geändert:
- „Mangels einer Kündigung, die drei Monate vor Ablauf mitzuteilen ist, wird die Vereinbarung als für ein weiteres Jahr verlängert angesehen und so fort.“
- Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Rom stattfinden. Es wird jedoch durch Notenaustausch provisorisch in Kraft gesetzt werden können.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 30. Dezember 1933.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20004711
Dokumentnummer
NOR40077214
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