I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Akten.
Artikel 1.
Innerhalb der Vertragsstaaten erfolgt in Zivil- oder Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt und den Namen sowie die Stellung der Parteien, die Adresse des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die erfolgte Zustellung nachweist oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand.
Alle Anstände, die sich anläßlich des Begehrens des Konsuls ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.
Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen stellen, daß ihm das die Angaben nach Absatz 1 enthaltende Begehren, auf seinem Gebiete eine Zustellung vorzunehmen, im diplomatischen Wege übermittelt werde.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren, den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden zuzulassen.
Das Übereinkommen regelt nicht, auf welchem Weg das Gericht die zuzustellenden Geschäftsstücke und die Rechtshilfeersuchen an den Konsul (die Vertretungsbehörde) zu richten hat. Diesbezüglich ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz in Anspruch zu nehmen (siehe Art. 11 RHE, JABl. Nr. 53/1986). Unter "Zivil- oder Handelssachen sind auch außerstreitige Angelegenheiten zu verstehen.
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023137
alte Dokumentnummer
N2190916102T
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