Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 1997

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1998

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1997 mit insgesamt 12 245 920 S festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003617

Dokumentnummer

NOR12040267

alte Dokumentnummer

N2199812939O

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