Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 1996

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1996 mit insgesamt 8 039 273,85 S festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003457

Dokumentnummer

NOR12039231

alte Dokumentnummer

N2199711711I

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