Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten im Jahr 1991 erbrachten Leistungen in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.1992

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überlangen Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 1991 mit 6 390 000 S festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10003081

Dokumentnummer

NOR12036245

alte Dokumentnummer

N2199224264J

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