Artikel 1
- 1) Jenen Exreligiosen, welche aus dem Ungarischen Studien- oder Religions-Fonde pensionirt sind, sich in den Deutschen Erbstaaten aufhalten, und die zu keinem in Ungarn noch bestehenden Convente ihres Ordens mehr gehören, denen das Recht zu erwerben und zu testiren in dem Königreiche Ungarn zukommt, bewilligen Seine Majestät das freye Testirungs-Recht in Beziehung auf ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen, in so fern dasselbe in den Deutschen Provinzen sich befindet, und in der Art, daß davon keine Vermächtnisse über die Gränzen der k.k. Staaten gebracht werden.
- 2) Das in den Deutschen Provinzen befindliche Vermögen eines solchen Exreligiosen, wenn er ohne Testament stirbt, sey es beweglich oder unbeweglich, ist in drey Theile zu theilen, und davon Ein Theil dem Ungarischen Fonde, aus dem der Verstorbene seine Pension bezog,
- Ein Theil den Anverwandten, und endlich der dritte Theil den Armen, oder wenn die Verwandten selbst zu den wahrhaft Armen gehören, ebenfalls den Verwandten zuzuwenden. Das Vermögen solcher Religiosen aber, welche einem in Ungarn bestehenden Kloster ihres Ordens, von dem sie den Unterhalt hätten ansprechen können, noch wirklich angehörten, ist, so fern es sich in den Deutschen Provinzen befindet, dem Kloster, das es betrifft, auszufolgen.
- 3) Endlich sind solche in den Deutschen Provinzen befindlichen Verlassenschaften der Ungarischen Exreliosen von den bey den Deutschen Gerichtsstellen bestehenden Gebühren und Abgaben jeder Art nicht ausgenommen.
1. Das vorliegende Hofdekret erscheint im Hinblick auf die seit seinem Inkrafttreten geänderten Verhältnisse heute gegenstandslos.
2. Vgl. zur Testierfähigkeit von Ordenspersonen § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Vermögensfähigkeit § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie das Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976.
3. Vgl. zur gesetzlichen Erbfolge nach römisch-katholischen Weltgeistlichen § 761 ABGB, JGS Nr. 946/1811, und die Hofdekrete vom 18.7.1772, MThGS Bd. VI Nr. 1417/1772 und vom 7.5.1789, JGS Nr. 1008/1789, das Circulare vom 21.2.1792, JGS Nr. 259/1792, das Hofdekret vom 27.11.1807, JGS Nr. 828/1807 (=Hofkanzleidekret vom 17.9.1807, PGS Bd. 29 Nr. 37 S 98 ff), und das Hofkanzleidekret vom 16.9.1824, JGS Nr. 2040/1824.
4. Zur gesetzlichen Erbfolge allgemein siehe die §§ 727 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.
5. Das Armendrittel steht heute dem Bezirksfürsorgeverband zu.
Schlagworte
Konvent, Testierungsrecht, Studienfonds, Religionsfonds, Mönch, Testierfähigkeit, Nonne, Austritt, gesetzliche Erbfolge, Erblande, Gerichtsgebühren, Armendrittel, Kirchendrittel, Verwandtendrittel, Fonds
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001621
Dokumentnummer
NOR12017690
alte Dokumentnummer
N2181023095S
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