Artikel 1 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2014

Artikel 1

Leitung

(Zu §§ 8 und 9 VwGG 1985)

(1) Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.

(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20008751

Dokumentnummer

NOR40160444

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