Artikel 1 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 1

Ziele der Vereinbarung

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinausgehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxid-emissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.

(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizuführen, verfolgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben, und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074043

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