Artikel 1 Friseure- und Perückenmacher-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Artikel 1

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  2. b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.

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