Artikel 1
Auf eine noch nicht liquide und nicht angewiesene Forderung kann bei den öffentlichen Cassen nach der bei ihnen bestehenden Einrichtung die Vormerkung eines gerichtlich bewilligten Verbotes oder einer gerichtlichen Pfändung um so weniger eingeleitet werden, als, so lange die Zahlungsanweisung noch nicht erfolgt ist, auch die Casse noch nicht gewiß ist, welche die Zahlung zu leisten haben wird, und keine zur Zahlung verpflichtete Casse besteht.
Gemäß Art. IX Z 5 EGEO, BGBl. Nr. 6/1953, unberührt geblieben mit der sich aus § 299 EO, RGBl. Nr. 79/1896, ergebenden Änderung.
Schlagworte
Behörde, Zahlungsverbot, Kasse
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001643
Dokumentnummer
NOR12019300
alte Dokumentnummer
N2183822474S
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