Artikel 1 Forderungen bei öffentlichen Kassen

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1838

Artikel 1

Auf eine noch nicht liquide und nicht angewiesene Forderung kann bei den öffentlichen Cassen nach der bei ihnen bestehenden Einrichtung die Vormerkung eines gerichtlich bewilligten Verbotes oder einer gerichtlichen Pfändung um so weniger eingeleitet werden, als, so lange die Zahlungsanweisung noch nicht erfolgt ist, auch die Casse noch nicht gewiß ist, welche die Zahlung zu leisten haben wird, und keine zur Zahlung verpflichtete Casse besteht.

Gemäß Art. IX Z 5 EGEO, BGBl. Nr. 6/1953, unberührt geblieben mit der sich aus § 299 EO, RGBl. Nr. 79/1896, ergebenden Änderung.

Schlagworte

Behörde, Zahlungsverbot, Kasse

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001643

Dokumentnummer

NOR12019300

alte Dokumentnummer

N2183822474S

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