Artikel 1
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2021 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 271 Euro, für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 381 Euro und für Dienstgeberinnen und Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern monatlich 404 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20011406
Dokumentnummer
NOR40228891
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