Artikel 1 Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2016

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2015

Artikel 1

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2016 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich € 251, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich € 352 und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich € 374.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20009398

Dokumentnummer

NOR40176963

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