Artikel 1 Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2014

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Artikel 1

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2014 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 244 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 342 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 364 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20008718

Dokumentnummer

NOR40159274

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