Artikel 1 Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2013

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2012

Artikel 1

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2013 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 238 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 334 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 355 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20008091

Dokumentnummer

NOR40144201

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