Artikel 1 Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2011

Artikel 1

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2012 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 232 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 325 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 345 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20007581

Dokumentnummer

NOR40133792

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