Artikel 1 Feststellung der Ausgleichstaxe für 2000

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2000

Artikel 1

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2000 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 2 050 Schilling.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20000275

Dokumentnummer

NOR40002455

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