Artikel 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

  1. a) “Konvention" die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten *1) und deren Protokolle *2);
  2. b) “Plenum" den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
  3. c) “Große Kammer" die Große Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
  4. d) “Sektion" eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und “Sektionspräsident" den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;
  5. e) “Kammer" eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und “Kammerpräsident" den Richter, der in einer solchen “Kammer" den Vorsitz führt;
  6. f) “Komitee" einen Ausschuß mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;
  7. g) “Gerichtshof" gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuß von fünf Richtern;
  8. h) “Richter ad hoc" jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;
  9. i) “Richter" die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;
  10. j) “Berichterstatter" einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;
  11. k) “Kanzler" je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;
  12. l) “Partei" und “Parteien"
  1. m) “Drittbeteiligter" jeden Vertragsstaat oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch machen oder denen Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;
  2. n) “Ministerkomitee" das Ministerkomitee des Europarats;
  3. o) “früherer Gerichtshof" und “Kommission" den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 434/1969, 84/1972, 138/1985, 628/1988, 64/1990 und BGBl. III Nr. 30/1998

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