Artikel 1
Artikel I
(1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Der Generaldirektor sendet den Mitgliedstaaten bis zum 1. September jedes Jahres
- a) den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans,
- b) die Entwürfe von Programmhaushaltsplänen.
(3) Der Allgemeine Haushaltsplan umfasst
- a) einen Ausgabenteil, der die Ausgabenvoranschläge für die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv des Übereinkommens einschließlich der fest zugeordneten gemeinsamen Kosten sowie für die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Unterstützungskosten für die Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens ausweist; die fest zugeordneten und die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Programmunterstützungskosten sind in der Finanzordnung definiert; die Ansätze werden nach Tätigkeitsarten und allgemeinen Titeln gegliedert;
- b) einen Einnahmenteil, der ausweist:
- i) die Beiträge aller Mitgliedstaaten zu den Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i,
iii und iv des Übereinkommens einschließlich der fest zugeordneten gemeinsamen Kosten;
- ii) die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den nach Maßgabe der Finanzordnung auf die Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens entfallenden nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten;
iii) sonstige Einnahmen.
(4) Jeder Programmhaushaltsplan umfaßt
- a) einen Ausgabenteil, der ausweist:
- i) die veranschlagten direkten Ausgaben für das betreffende Programm, gegliedert nach allgemeinen Titeln nach Maßgabe der Finanzordnung;
- ii) die veranschlagten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten für das Programm;
- b) einen Einnahmenteil, der ausweist:
- i) die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer i bezeichneten direkten Ausgaben;
- ii) sonstige Einnahmen;
iii) erinnerungshalber die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten nach Maßgabe des Allgemeinen Haushaltsplans.
(5) Die Genehmigung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne durch den Rat erfolgt vor Beginn jedes Rechnungsjahres.
(6) Die Vorbereitung und Durchführung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne erfolgt nach Maßgabe der Finanzordnung.
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