Artikel 1
Die Kommission kann auf Antrag eines Beschwerdeführers, der eine Individualbeschwerde nach Artikel 25 der Konvention eingelegt hat, oder von Amts wegen diesem Beschwerdeführer in bezug auf die Vertretung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen,
- a) nachdem eine schriftliche Stellungnahme der betroffenen Hohen Vertragspartei zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 48 Absatz 2 lit. b der Verfahrensordnung eingegangen oder nachdem die Frist für die Einreichung der Stellungnahme abgelaufen ist oder
- b) nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12013607
alte Dokumentnummer
N1199116479J
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