Artikel 1 Europäische Kommission für Menschenrechte – Verfahrensordnung – Zusatz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 1

Die Kommission kann auf Antrag eines Beschwerdeführers, der eine Individualbeschwerde nach Artikel 25 der Konvention eingelegt hat, oder von Amts wegen diesem Beschwerdeführer in bezug auf die Vertretung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen,

  1. a) nachdem eine schriftliche Stellungnahme der betroffenen Hohen Vertragspartei zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 48 Absatz 2 lit. b der Verfahrensordnung eingegangen oder nachdem die Frist für die Einreichung der Stellungnahme abgelaufen ist oder
  2. b) nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10001133

Dokumentnummer

NOR12013607

alte Dokumentnummer

N1199116479J

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