Artikel 1 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL I

ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT

Artikel 1

Zweck

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)