Artikel 1 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1961

Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 10 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Artikel 1

  1. a) Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden „die Statuten“ genannt) und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, maßgebend sind.
  2. b) Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074755

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