Artikel 1
Am Grenzübergang Grametten – Nová Bystrice wird zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Grenzabfertigung auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane und auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004732
Dokumentnummer
NOR40077424
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