Artikel 1
(1) Auf den Bahnhöfen Wien – Südbahnhof und Hohenau werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigungsstellen für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.
(2) Auf den Bahnhöfen Breclav und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof werden auf tschechischem Staatsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigungsstellen für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004731
Dokumentnummer
NOR40077419
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