Artikel 1 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf Bahnhöfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 1

(1) Auf den Bahnhöfen Wien – Südbahnhof und Hohenau werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigungsstellen für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.

(2) Auf den Bahnhöfen Breclav und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof werden auf tschechischem Staatsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigungsstellen für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004731

Dokumentnummer

NOR40077419

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