Artikel 1
Am Grenzübergang Fratres – Slavonice wird zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Grenzabfertigung auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane und auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004730
Dokumentnummer
NOR40077416
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