Artikel 1
— “I.
Die Kommunal-Kreditanstalt des Landes Oberösterreich in Linz wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt in Linz überführt. Bis zum Erlaß einer neuen Satzung betreibt die Landes-Hypothekenanstalt das Kommunalkreditgeschäft nach den bisher für die Kommunal-Kreditanstalt geltenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10003804
Dokumentnummer
NOR40027684
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