Artikel 1
Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2015 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2015 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.
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