Artikel 1 Erbeinsetzung unter Bedingung der Nichtverehelichung

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.1844

Artikel 1

Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Mai 1844, hinsichtlich des §. 700 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, die folgende Erläuterung allergnädigst zu genehmigen geruht:

“Der §. 700 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf letztwillige Verfügungen keine Anwendung, wodurch der Erblasser seiner Ehegattin den Genuß der ganzen Erbschaft, oder eines relativen Theiles derselben, oder endlich eines Legates mit der Beschränkung auf die Dauer ihres Witwenstandes zuwendet, und eben so wenig auf diejenigen, wodurch er auf die gleiche Art für eine dritte Person bis zu dem Zeitpuncte sorgt, wo dieselbe in den ehelichen Stand tritt."

Schlagworte

ABGB, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10001651

Dokumentnummer

NOR12019308

alte Dokumentnummer

N2184422450S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)