Artikel 1
Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Mai 1844, hinsichtlich des §. 700 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, die folgende Erläuterung allergnädigst zu genehmigen geruht:
“Der §. 700 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf letztwillige Verfügungen keine Anwendung, wodurch der Erblasser seiner Ehegattin den Genuß der ganzen Erbschaft, oder eines relativen Theiles derselben, oder endlich eines Legates mit der Beschränkung auf die Dauer ihres Witwenstandes zuwendet, und eben so wenig auf diejenigen, wodurch er auf die gleiche Art für eine dritte Person bis zu dem Zeitpuncte sorgt, wo dieselbe in den ehelichen Stand tritt."
Schlagworte
ABGB, Zeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10001651
Dokumentnummer
NOR12019308
alte Dokumentnummer
N2184422450S
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