Artikel 1
Mit Allerhöchstem Handschreiben vom 24. Mai 1845 haben Seine k. k. Majestät folgende Erläuterungen hinsichtlich letztwilliger Anordnungen, in welchen noch nicht erzeugte Personen für den Fall ihrer Geburt unmittelbar zu Erben eingesetzt oder mit Vermächtnissen bedacht sind, Allergnädigst zu genehmigen geruht:
Letztwillige Anordnungen, wodurch Personen, welche bei dem Tode des Erblassers noch nicht geboren und auch nicht gesetzlich als geboren anzusehen sind, für den Fall sie zur Welt kommen, unmittelbar eine Erbschaft oder ein Vermächtniß zugedacht wird, sind nur in soferne giltig, als der Erblasser für die berufenen Nachkommen nach den Bestimmungen des §. 612 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auch durch eine zu ihrem Vortheile in absteigender Linie errichtete fideicommissarische Substitution giltig hätte sorgen können. Bis zur Geburt des eingesetzten Erben oder Vermächtnißnehmers kommt der einstweilige Besitz und Genuß des zugedachten Vermögens, soferne der Erblasser darüber keine andere Verfügung getroffen hat, denjenigen zu, welche darauf Anspruch haben, im Falle die Anordnung wegen unterbliebener Geburt des Berufenen nicht vollzogen werden kann (§. 707 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Für die Sicherung der Rechte der Ungebornen haben die Gerichtsbehörden nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu sorgen.
1. Zu den "gesetzlich als geboren" anzusehenden Personen siehe § 22 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Zu der fideikommissarischen Substitution vgl. allgemein die §§ 608 bis 617 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Zu den "allgemeinen gesetzlichen Vorschriften" zur Sicherung der Rechte Ungeborener siehe vor allem § 274 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Vermächtnis, Nacherbschaft, Nacherbeneinsetzung, Einsetzung, Grenze, Wirksamkeit, Beschränkung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10001654
Dokumentnummer
NOR12019309
alte Dokumentnummer
N2184522451S
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