Artikel 1 Eintrittstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 1

Die zugelassenen Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Herkunft aus Drittländern sind im Anhang angeführt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10010947

Dokumentnummer

NOR12139168

alte Dokumentnummer

N8199614192A

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