Artikel 1 EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Artikel 1

— (Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Stubenring 1, 1010 Wien

Wien, am 8. September 1993

Sehr geehrter Herr,

Ich beziehe mich auf den Brief vom 8. Dezember 1992, der die Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik vom 8. Dezember 1992 enthält, in welcher die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, als Nachfolger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik die Rechte und Pflichten als Staatsvertragspartner des Abkommens zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Österreich, unterzeichnet in Prag am 12. Juni 1992 und abgeändert durch einen Briefwechsel vom 4. September 1992 *1), zu übernehmen.

Weiters nehme ich Bezug auf die österreichische Antwort auf den Brief vom 22. Dezember 1992, in welcher Österreich Ihnen mitgeteilt hat, daß Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen wurde und daß das oben erwähnte Abkommen gegenüber der Tschechischen Republik interimsmäßig ab 1. Jänner 1993 angewendet wird.

Ich habe die Ehre, folgende endgültige Vorschläge betreffend die Anwendung des Abkommens zu unterbreiten:

  1. a) Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches in Prag am 12. Juni 1992 unterzeichnet und durch einen Briefwechsel vom 4. September 1992 abgeändert wurde, wird auf die Tschechische Republik angewandt werden.
  2. b) Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ und auf die Abkürzung „die CSFR“ wird durch „die Tschechische Republik“ ersetzt.
  3. c) Die Quoten, welche im Rahmen dieses Abkommens auf die Tschechische Republik angewandt werden, sind im Anhang zu diesem Brief festgelegt.

    Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenem Verfahren genehmigt. Er tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Wolfgang Schüssel

Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Seine Excellenz

Dipl.-Ing. Vladimir Dlouhy

Minister für Handel und Industrie

Na FRANTISKU Nr. 32

11015 Prag

MINISTERIUM FÜR INDUSTRIE UND HANDEL

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Prag

Prag, 24. September 1993

Excellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 8. September 1993 zu beziehen, der folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ich habe die Ehre, zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik:

Vladimir Dlouhy

Minister

Anhang

Seiner Excellenz

Dr. Wolfgang Schüssel

Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Wien

Österreichische Republik

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10007521

Dokumentnummer

NOR12082675

alte Dokumentnummer

N5199434941J

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