Artikel 1 EFTA - Unternummer 0403 10 B - Joghurt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 1

(1) Solange die Einfuhr nach Österreich von anderem Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des Österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao, mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat der EFTA in einem Kalenderjahr insgesamt die Menge von 3% der österreichischen Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres nicht übersteigt, wird Österreich für Lieferungen, die unmittelbar aus diesen Staaten erfolgen, auf diese Menge einen um 250 S je 100 kg niedrigeren Importausgleich gemäß dem österreichischen Marktordnungsgesetz erheben.

(2) Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen, welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs hergestellt sind.

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