TEIL I
DER EFTA-GERICHTSHOF
Artikel 1
Der EFTA-Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007392
Dokumentnummer
NOR12080381
alte Dokumentnummer
N5199319674L
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