Artikel 1 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 7

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL I

DER EFTA-GERICHTSHOF

Artikel 1

Der EFTA-Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007392

Dokumentnummer

NOR12080381

alte Dokumentnummer

N5199319674L

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