Artikel 1 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens gelten derzeit:

  1. a) französischerseits die an der Quelle erhobene Steuer auf Einkünfte natürlicher Personen, deren Satz für Obligationszinsen 12 v. H., für alle anderen Einkünfte 24 v. H. beträgt;
  2. b) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H.

(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in Frankreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens). Die Entlastung erfolgt im Wege der Rückerstattung (Abschnitt II der Vereinbarung).

(3) Der Anspruch auf Entlastung vom französischen Steuerabzug an der Quelle, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Gesamtbetrag dieser Steuer (Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens). Die Entlastung erfolgt durch Nichterhebung (Abschnitt III der Vereinbarung).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044303

alte Dokumentnummer

N3196237911J

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