I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens gelten
- a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);
- b) in Finnland die Steuer, die im Abzugsweg von Dividenden und Zinsen an der Quelle zu erheben ist (finnische Quellensteuer).
(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 2 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 9 und 10 des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte gemäß Artikel 4 des Abkommens im anderen Staat ansässig war.
(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
(5) Die Entlastung von der finnischen Quellensteuer erfolgt im Befreiungs- oder Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Schlagworte
Befreiungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004140
Dokumentnummer
NOR12045847
alte Dokumentnummer
N3197337933J
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