Artikel 1. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1971

Artikel 1.

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Norwegen oder in der Republik Österreich oder in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Das Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen für die Vertragstaaten, die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

  1. 1. im Königreich Norwegen:
  1. a) die vom Staat erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer (inntekts- og formuesskatt til staten);
  2. b) die von den Gemeinden erhobene Einkommensteuer und Vermögensteuer, einschließlich der Zusatzsteuer auf höhere Einkommen (inntekts- og formuesskatt till kommuner, herunder tilleggsskatt pa större inntekter);
  3. c) die Seeleutesteuer (sjömannsskatt);
  4. d) die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Grundsteuern (eiendomsskatt til kommuner og fylkeskommuner) (im folgenden als “norwegische Steuern" bezeichnet);
  1. 2. in der Republik Österreich:
  1. a) die Einkommensteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer und der Lohnsteuer);
  2. b) die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer);
  3. c) die Vermögensteuer;
  4. d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;
  5. e) die Aufsichtsratsabgabe;
  6. f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer);
  7. g) die Grundsteuer

(4) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

(5) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. a) der Ausdruck “Norwegen" das Königreich Norwegen einschließlich aller Gebiete, die an die Hoheitsgewässer Norwegens angrenzen und nach der norwegischen Gesetzgebung und dem Völkerrecht als Gebiete gelten oder künftig gelten werden, in denen die Rechte Norwegens hinsichtlich des Seebodens und seiner Unterschicht einschließlich deren Bodenschätzen ausgeübt werden können; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard (Spitzbergen, einschließlich der Bäreninsel), Jan Mayen und die norwegischen Besitzungen außerhalb Europas;
  2. b) der Ausdruck “Österreich" die Republik Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043611

alte Dokumentnummer

N3196017717L

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