Artikel 1
Knochen, Häute, Felle, Hörner, Klauen und andere thierische Abfälle müssen, wenn sie aufbewahrt, in Handel gesetzt oder transportirt werden sollen und nicht schon in anderer Weise (wie durch Auskochen, Trocknen, Einsalzen u. dgl.) vor Fäulniß bewahrt worden sind, vor der Aufbewahrung oder dem Transporte, und so oft dieß weiter nothwendig wird, ohne Unterschied der Menge, in welcher die Aufbewahrung oder der Transport geschieht, mit einer Lösung von Carbolsäure (Phenilsäure) derart befeuchtet werden, daß die Fäulniß wirksam hintangehalten wird, beziehungsweise daß kein Fäulnißgeruch wahrnehmbar ist.
Während der wärmeren Jahreszeit sind auch Unschlitt und Fettabschnitte vom Fleisch dieser Behandlung zu unterziehen.
Die Einsammlung der hieher gehörigen Abfälle darf nur mittelst durch Deckel verschlossener Behälter (Butten, Hand- oder Zugswagen) geschehen.
Vorräthe und Transporte der genannten thierischen Abfälle, welche entweder gar nicht oder in ungenügender Weise mit Carbolsäure versetzt und in Folge dessen in Fäulniß betroffen werden, sind auf Kosten der Uebertreter dieser Vorschrift der Behandlung mit Carbolsäure sofort zu unterziehen, und es ist gegen die Uebertreter (Eigenthümer, Magazinsinhaber, Verfrachter) nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R. G. Bl. Nr. 96) vorzugehen.
Schlagworte
tierisch, Fäulnis, Handwagen, Vorrat, Eigentümer, RGBl. Nr. 96/1854
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Gesetzesnummer
10010158
Dokumentnummer
NOR12128819
alte Dokumentnummer
N8187323823L
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