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Artikel 1 DBA – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.2024

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 18, 19, 22, 23, 24 und 26 gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40266294

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