Artikel 1 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

1. Abschnitt

Allgemeines

Artikel 1

Ziele

Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.

Schlagworte

Bezieherin

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122867

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