Artikel 1 Bundesfinanzgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1987 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

mit ohne

Tilgung von Finanzschulden

Millionen Schilling

Ausgaben ...................... 509 829,844 473 363,885

Einnahmen ..................... 398 778,691 398 778,691

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(Gesamtgebarungs-)

Abgang ...................... 111 051,153

Nettoabgang ................... 74 585,194

Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

10004482

Dokumentnummer

NOR12048955

alte Dokumentnummer

N3198711510T

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