Artikel 1
(1) In den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 618/1987, werden für den Sachbereich der Abfertigungsregelung rückwirkend mit 1. Oktober 1987 nachstehende Betriebsarten einbezogen:
- 1. Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe;
- 2. Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
- 3. Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe, Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe.
(2) Die Einbeziehung nach Abs. 1 schließt Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, sowie Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Abs. 1 Z 1 bis 3 fallen, mit ein.
Schlagworte
Plattenlegerbetrieb, Stukkateurbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008659
Dokumentnummer
NOR12103672
alte Dokumentnummer
N6198811580L
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