Artikel 1
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen: | 125.851,797 | 260.388,297 |
Einzahlungen: | 107.569,928 | 278.670,166 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 18.281,869 |
|
Finanzierungsüberschuss: |
| 18.281,869 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Gesetzesnummer
20012914
Dokumentnummer
NOR40270126
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