Artikel 1 BFG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2026 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

125.851,797

260.388,297

Einzahlungen:

107.569,928

278.670,166

Nettofinanzierungsbedarf:

18.281,869

 

Finanzierungsüberschuss:

 

18.281,869

   

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2026 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025

Gesetzesnummer

20012914

Dokumentnummer

NOR40270126

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)