Artikel 1 BFG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

99.081,137

156.918,534

Einzahlungen:

86.438,563

169.561,108

Nettofinanzierungsbedarf:

12.642,574

 

Finanzierungsüberschuss:

 

12.642,574

   

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011722

Dokumentnummer

NOR40239427

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)